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Einfuhr von Schlangen in die Schweiz am Mi Jan 18, 2012 4:10 pm
Tegger
Co - Admin
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Schlangen / Warane / Eidechsen / Leguane / Chamäleone
Einfuhrbedingungen
Für die Einfuhr dieser Tiere ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) erforderlich.
Dem BVET muss ein vollständig ausgefülltes Einfuhrgesuch zugestellt werden .
Artenschutzrechtliche Bedingungen
Viele Reptilienarten sind in den CITES-Anhängen aufgelistet. In solchen Fällen muss bei der Einfuhr zusätzlich zur Einfuhrbewilligung auch das Original eines gültigen, von der zuständigen Artenschutzbehörde (CITES Vollzugsbehörde) ausgestelltes Artenschutzdokument (CITES Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung) des Herkunfts-/Ursprungslandes vorgelegt werden
Etliche Reptilien benötigen eine Haltebewilligung (siehe rechts "Gesetzgebung").
Die Haltebewilligung muss vom Halter beim kantonalen Veterinäramt beantragt werden
Seuchenpolizeiliche Bedingungen/Gesundheitszeugnis
Aus der EU sind keine Gesundheitszeugnisse notwendig.
Für Einfuhren aus Drittländern siehe Einfuhr > Lebende Tiere > Lebende Tiere aus Drittländern.
Artenschutzrechtliche Kontrolle
Die Einfuhr kann über sämtliche Zollstellen mit Handelswarenverkehr während deren Öffnungszeiten erfolgen.
Folgende Dokumente sind an der Zollstelle im ORIGINAL vorzuweisen:
- Einfuhrbewilligung des BVET
- Begleitdokument betreffend Artenschutzkontrollstelle
- Gegebenenfalls Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes
Die Tiere müssen anschließend innert 2 Arbeitstagen bei der gewählten CITES-Kontrollstelle präsentiert werden. Der durch ihn ausgestellte Beleg der legalen Einfuhr ist unbedingt aufzubewahren.
Wichtige Telefonnummern:
Autobahnzoll Basel 061 638 11 11
Zollamt Basel 061 287 11 11
Basel Frigo St.Johann 061 313 30 59
Bundesamt für Veterinärwesen 031 323 30 33
[size=18]Tiere die ohne Einfuhrbewilligung in die Schweiz eingeführt wurden, werden vom BVET eingezogen ! Wenn es schief geht, ist es das Tier das darunter leiden muss und Teuer wird es bestimmt auch.
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Schlangen / Warane / Eidechsen / Leguane / Chamäleone
Einfuhrbedingungen
Für die Einfuhr dieser Tiere ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) erforderlich.
Dem BVET muss ein vollständig ausgefülltes Einfuhrgesuch zugestellt werden .
Artenschutzrechtliche Bedingungen
Viele Reptilienarten sind in den CITES-Anhängen aufgelistet. In solchen Fällen muss bei der Einfuhr zusätzlich zur Einfuhrbewilligung auch das Original eines gültigen, von der zuständigen Artenschutzbehörde (CITES Vollzugsbehörde) ausgestelltes Artenschutzdokument (CITES Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung) des Herkunfts-/Ursprungslandes vorgelegt werden
Etliche Reptilien benötigen eine Haltebewilligung (siehe rechts "Gesetzgebung").
Die Haltebewilligung muss vom Halter beim kantonalen Veterinäramt beantragt werden
Seuchenpolizeiliche Bedingungen/Gesundheitszeugnis
Aus der EU sind keine Gesundheitszeugnisse notwendig.
Für Einfuhren aus Drittländern siehe Einfuhr > Lebende Tiere > Lebende Tiere aus Drittländern.
Artenschutzrechtliche Kontrolle
Die Einfuhr kann über sämtliche Zollstellen mit Handelswarenverkehr während deren Öffnungszeiten erfolgen.
Folgende Dokumente sind an der Zollstelle im ORIGINAL vorzuweisen:
- Einfuhrbewilligung des BVET
- Begleitdokument betreffend Artenschutzkontrollstelle
- Gegebenenfalls Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes
Die Tiere müssen anschließend innert 2 Arbeitstagen bei der gewählten CITES-Kontrollstelle präsentiert werden. Der durch ihn ausgestellte Beleg der legalen Einfuhr ist unbedingt aufzubewahren.
Wichtige Telefonnummern:
Autobahnzoll Basel 061 638 11 11
Zollamt Basel 061 287 11 11
Basel Frigo St.Johann 061 313 30 59
Bundesamt für Veterinärwesen 031 323 30 33
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Auch ein schlechtes Buch hatt gute Seiten; die letzten
Schreibfehler sind gewollt und können nicht verkauft werden!!
Gruss Tegger